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Finanzielles
Kindergeld:

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie :
1) in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
2) im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Ab Januar 2002 wird für jeden Monat Kindergeld nach folgenden Sätzen gezahlt:

für das 1. bis 3. Kind jeweils
154 EUR
für das 4. Kind
179 EUR
für jedes weitere Kind jeweils
179 EUR

Maßgeblich für die Ordnungszahl der Kinder ist die Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. Mitgezählt in der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen Kinder (sog. Zählkinder), für die kein Kindergeld gezahlt werden kann, weil sie sich in der Obhut eines anderen Elternteils befinden und dieser deshalb das Kindergeld vorrangig erhält. Ein Zählkind "schiebt" jüngere Zahlkinder in ihrer Ordnungszahl "hoch", so dass für sie die jeweils nächsten Kindergeldsätze anfallen.

Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Zwei ältere Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe leben bei der leiblichen Mutter, an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für diese Kinder gezahlt wird. Bei der Ehefrau zählen nur die beiden gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von 154 EUR + 154 EUR = 308 EUR monatlich erhalten. Beim Ehemann zählen Kinder aus erster Ehe als erstes und zweites Kind (Zählkinder), die beiden gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als drittes und viertes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder 154 EUR+ 179 EUR= 333 EUR monatlich erhalten, also 25 EUR mehr als seine Ehefrau. Deshalb empfiehlt es sich, daß die Ehefrau den Mann zum Berechtigten bestimmt.

Erziehungsgeld

Höhe und Bezugsdauer
Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob
  • die Regelleistung oder
  • das "Budget"

  • gewählt wird.

    Das Bundeserziehungsgeld beträgt

    als Regelleistung für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat monatlich bis zu 600 DM, insgesamt maximal 14.400 DM (Geburten ab 01.01.02: monatlich bis zu 307 €, insgesamt maximal 7.368 €),

    als "Budget" für die mögliche Bezugsdauer nur bis zum 12. Lebensmonat monatlich bis zu 900 DM, insgesamt maximal 10.800 DM (Geburten ab 01.01.02: monatlich bis zu 460 €, insgesamt maximal 5.520 €). Das Budget entfällt, wenn Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate zusteht. Wird das Budget bewilligt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu.

    Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten ist verbindlich!
    Nur in Fällen besonderer Härte, wie z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung, Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann die getroffene Entscheidung einmal geändert werden. Es genügt ein formloser Antrag. Die Rückwirkung des Antrages beträgt höchstens sechs Monate.

    Wer kann Bundeserziehungsgeld erhalten?

    Anspruchsberechtigt ist, wer

    • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
       
    • ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht,
       
    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,
       
    • Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzt.

      Andere Ausländer haben Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, unanfechtbar als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge i. S. d. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt sind.
       

    Bundeserziehungsgeld können ferner erhalten:

    • Stiefeltern, die das Kind des anderen Ehepartners in den Haushalt aufgenommen haben,
       
    • Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Obhut genommen haben, falls das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
       
    • leibliche Eltern, die kein Personensorgerecht haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

    In Fällen besonderer Härte (z.B. bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Tod eines Elternteils, bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz) kann unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erfordernis der Personensorge, der eigenen Betreuung oder der Einschränkung der Erwerbstätigkeit abgesehen werden.

    Bundeserziehungsgeld kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt oder abgeordnet werden, oder als Grenzgänger nach Deutschland einpendeln.

    Wer kann Bundeserziehungsgeld erhalten?

    Anspruchsberechtigt ist, wer

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,


  • ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht,


  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet,


  • Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzt
  • .

  • Andere Ausländer haben Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, unanfechtbar als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge i. S. d. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes anerkannt sind.
  • Einkommensanrechnung

    1. Einkommensermittlung

    Zur Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im ersten Lebensjahr wird das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt herangezogen.
    Berechnungsgrundlage des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr ist das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt folgenden Kalenderjahres.

    In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle des Geburtstages der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.

    Das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen der berechtigten Person wird bei der Ermittlung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt, wenn sie während des Bezugs von Erziehungsgeld keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wird von ihr eine - auch nur geringfügige - Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt oder aufgenommen, werden die daraus resultierenden Einkünfte berücksichtigt. Dies kann zu einer Neuberechnung und damit zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Erziehungsgeldes führen.

    Als Einkommen gelten die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten bzw. bei anderen Einkunftsarten der jeweilige steuerrechtliche Gewinn). Ein Verlustausgleich mit anderen Einkommensarten oder zwischen den Einkünften der (Ehe)Partner ist nicht möglich. Es werden auch ausländische Einkünfte angerechnet.

    Von den so ermittelten Einkünften werden abgezogen

    ein Pauschalabzug für Steuern und Vorsorgeaufwendungen von 27% (nur 22% für besondere Berufsgruppen wie Beamte, Soldaten usw.),

    Unterhaltsleistungen an Kinder, soweit für diese kein Erhöhungsbetrag gewährt wird (vgl. Punkt 2.) und an sonstige Personen, sofern diese Unterhaltsleistungen auch nach dem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen sind und

    ein Pauschbetrag für behinderte Kinder, für die die Eltern Kindergeld erhalten oder erhalten würden.

    2. Einkommensgrenzen

    Das sich nach diesen Abzügen ergebende Einkommen wird mit den im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen verglichen.

    Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

     

    1. bis 6. Lebensmonat

    7. bis 24. Lebensmonat

    Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft

    100.000 DM
    (Geburten ab 01.01.02:
    51.130 €)

    32.200 DM
    (Geburten ab 01.01.02:
    16.470 €)

    alle anderen berechtigten
    Personen

    75.000 DM
    (Geburten ab 01.01.02:
    38.350 €)

    26.400 DM
    (Geburten ab 01.01.02:
    13.498 €)

    Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind

    Für Geburten

    im Jahr 2001

    im Jahr 2002

    ab dem Jahr 2003

    4.800 DM

    2.797 €

    3.140 €

     

    Beispiel:  

    Ein Ehepaar beantragt für sein im Jahr 2001 geborenes zweites Kind Bundeserziehungsgeld.
    Es gelten folgende Einkommensgrenzen:

     

    1. bis 6. Lebensmonat

     :

    104.800 DM

     

    (Geburten ab 01.01.02

     :

     53.927 €)

     

    7. bis 24. Lebensmonat

     :

     37.000 DM

     

    (Geburten ab 01.01.02

     :

     19.267 €)

    Steigt während des Erziehungsgeldzeitraums die Anzahl der Kinder, kann diese Änderung auf Antrag berücksichtigt werden.

     

    Alle Angaben ohne Gewähr





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