Kindergeld:
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz
Kindergeld, wenn sie :
1) in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder
2) im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend
behandelt werden.
Ab Januar 2002 wird für jeden Monat Kindergeld nach folgenden Sätzen gezahlt:
für das 1. bis 3. Kind jeweils
154 EUR
für das 4. Kind
179 EUR
für jedes weitere Kind jeweils
179 EUR
Maßgeblich für die Ordnungszahl der Kinder ist die Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. Mitgezählt in der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen Kinder (sog. Zählkinder), für die kein Kindergeld gezahlt werden kann, weil sie sich in der Obhut eines anderen Elternteils befinden und dieser deshalb das Kindergeld vorrangig erhält. Ein Zählkind "schiebt" jüngere Zahlkinder in ihrer Ordnungszahl "hoch", so dass für sie die jeweils nächsten Kindergeldsätze anfallen.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Zwei ältere Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe leben bei der leiblichen Mutter, an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für diese Kinder gezahlt wird.
Bei der Ehefrau zählen nur die beiden gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von
154 EUR + 154 EUR = 308 EUR monatlich erhalten.
Beim Ehemann zählen Kinder aus erster Ehe als erstes und zweites Kind (Zählkinder), die beiden gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als drittes und viertes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder 154 EUR+ 179 EUR= 333 EUR monatlich erhalten, also 25 EUR mehr als seine Ehefrau. Deshalb empfiehlt es sich, daß die Ehefrau den Mann zum Berechtigten bestimmt.
Erziehungsgeld
Höhe und Bezugsdauer
Bei der erstmaligen Antragstellung muss entschieden werden, ob
die Regelleistung oder
das "Budget"
gewählt wird.
Das Bundeserziehungsgeld beträgt
als Regelleistung für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat
monatlich bis zu 600 DM, insgesamt maximal 14.400 DM (Geburten ab
01.01.02: monatlich bis zu 307 €, insgesamt maximal 7.368 €),
als "Budget" für die mögliche Bezugsdauer nur bis zum 12. Lebensmonat
monatlich bis zu 900 DM, insgesamt maximal 10.800 DM (Geburten ab
01.01.02: monatlich bis zu 460 €, insgesamt maximal 5.520 €). Das
Budget entfällt, wenn Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen
nur für die ersten sechs Lebensmonate zusteht. Wird das Budget bewilligt,
steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu.
Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten ist verbindlich!
Nur in Fällen besonderer Härte, wie z.B. bei schwerer Krankheit,
Behinderung, Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher
Existenz, kann die getroffene Entscheidung einmal geändert werden.
Es genügt ein formloser Antrag. Die Rückwirkung des Antrages beträgt
höchstens sechs Monate.
Wer kann Bundeserziehungsgeld erhalten?
Anspruchsberechtigt ist, wer
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst
betreut und erzieht,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist der Fall, wenn
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht
überschreitet,
- Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen)
besitzt.
Andere Ausländer haben Anspruch, wenn sie eine
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, unanfechtbar als
Asylberechtigte oder als Flüchtlinge i. S. d. § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes anerkannt sind.
Bundeserziehungsgeld können ferner erhalten:
- Stiefeltern, die das Kind des anderen Ehepartners in den Haushalt
aufgenommen haben,
- Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Obhut genommen
haben, falls das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- leibliche Eltern, die kein Personensorgerecht haben, mit Zustimmung des
sorgeberechtigten Elternteils.
In Fällen besonderer Härte (z.B. bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder
Tod eines Elternteils, bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz) kann
unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erfordernis der Personensorge, der
eigenen Betreuung oder der Einschränkung der Erwerbstätigkeit abgesehen
werden.
Bundeserziehungsgeld kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber
vorübergehend ins Ausland entsandt oder abgeordnet werden, oder
als Grenzgänger nach Deutschland einpendeln.
Wer kann Bundeserziehungsgeld erhalten?
Anspruchsberechtigt ist, wer
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat,
ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem
Haushalt selbst betreut und erzieht,
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt; dies ist
der Fall, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
30 Stunden nicht überschreitet,
Deutsche/r ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR -
Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzt.
Andere Ausländer haben Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung
oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, unanfechtbar als Asylberechtigte
oder als Flüchtlinge i. S. d. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
anerkannt sind.
Einkommensanrechnung
1. Einkommensermittlung
Zur Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im ersten Lebensjahr
wird das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt herangezogen.
Berechnungsgrundlage des Bundeserziehungsgeldes für das zweite
Lebensjahr ist das voraussichtliche Einkommen des auf die Geburt
folgenden Kalenderjahres.
In Adoptions- und Adoptionspflegefällen tritt an die Stelle
des Geburtstages der Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes. Damit
ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhutnahme
bzw. das des folgenden Kalenderjahres maßgeblich.
Das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen der berechtigten Person
wird bei der Ermittlung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt,
wenn sie während des Bezugs von Erziehungsgeld keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht. Wird von ihr eine - auch nur geringfügige - Teilzeiterwerbstätigkeit
ausgeübt oder aufgenommen, werden die daraus resultierenden
Einkünfte berücksichtigt. Dies kann zu einer Neuberechnung
und damit zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Erziehungsgeldes
führen.
Als Einkommen gelten die positiven Einkünfte im Sinne des
Steuerrechts (Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten bzw.
bei anderen Einkunftsarten der jeweilige steuerrechtliche Gewinn).
Ein Verlustausgleich mit anderen Einkommensarten oder zwischen den
Einkünften der (Ehe)Partner ist nicht möglich. Es werden
auch ausländische Einkünfte angerechnet.
Von den so ermittelten Einkünften werden abgezogen
ein Pauschalabzug für Steuern und Vorsorgeaufwendungen von
27% (nur 22% für besondere Berufsgruppen wie Beamte, Soldaten
usw.),
Unterhaltsleistungen an Kinder, soweit für diese kein Erhöhungsbetrag
gewährt wird (vgl. Punkt 2.) und an sonstige Personen, sofern
diese Unterhaltsleistungen auch nach dem Einkommensteuerrecht zu
berücksichtigen sind und
ein Pauschbetrag für behinderte Kinder, für die die Eltern
Kindergeld erhalten oder erhalten würden.
2. Einkommensgrenzen
Das sich nach diesen Abzügen ergebende Einkommen wird mit
den im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen
verglichen.
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
| |
1. bis 6. Lebensmonat |
7. bis 24. Lebensmonat |
|
Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft |
100.000 DM (Geburten ab 01.01.02: 51.130 €) |
32.200 DM (Geburten ab 01.01.02: 16.470 €) |
|
alle anderen berechtigten Personen |
75.000 DM (Geburten ab 01.01.02: 38.350 €) |
26.400 DM (Geburten ab 01.01.02: 13.498
€) |
Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind
|
Für Geburten
|
im Jahr 2001 |
im Jahr 2002 |
ab dem Jahr 2003 |
|
4.800 DM |
2.797 € |
3.140 € |
Beispiel: |
Ein Ehepaar beantragt für sein im Jahr 2001 geborenes
zweites Kind Bundeserziehungsgeld. Es gelten folgende
Einkommensgrenzen: |
| |
1. bis 6. Lebensmonat |
: |
104.800 DM |
| |
(Geburten ab 01.01.02 |
: |
53.927 €) |
| |
7. bis 24. Lebensmonat |
: |
37.000 DM |
| |
(Geburten ab 01.01.02 |
: |
19.267 €) |
Steigt während des Erziehungsgeldzeitraums die Anzahl der Kinder, kann diese
Änderung auf Antrag berücksichtigt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr
|